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Ein Erbe kann sich auf den Wegfall des nachehelichen Ehegattenunterhalts auch dann berufen, wenn der Erblasser den nachehelichen Ehegattenunterhalts bis zu seinem Tode bezahlt hat. Zumindest ist jedoch zu beachten, dass die gesetzlichen Unterhaltspflicht auf den Erben übergeht und nur eine Beschränkung durch den fiktiven Pflichtteil des unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten zu berücksichtigen ist. Der Erbe kann sich auf den Ausschlussgründen nach § 1579 BGB berufen, sofern der Erblasser nicht hierauf verzichtet hat. Ein solcher Ausschlussgründen nach § 1579 Nr. 7 BGB ist insbesondere gegeben, wenn der Unterhaltsgläubiger längere Zeit mit einem neuen Partner zusammenlebt. BGH, Urteil vom 28.1.2004 – XII ZR 259/01
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