Unterhaltsberechtigt ist nur, wer ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ausserstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Auskunfts-Pflicht § 1605 BGB (2-Jahres-Frist)
Die unterhaltsbedürftige Person hat einen sogenannten Auskunfts-Anspruch gegenüber der möglicherweise unterhaltsverpflichteten Person. Fall: Das Kind Beate (16) begehrt Unterhalt vom Vater V und ist zwecks Bestimmung des Unterhaltsbetrages auf die Auskunft über dessen Einkommens-Verhältnisse angewiesen. Deshalb gibt es das sog.
Zwei-Stufen-Verfahren
1. Stufe (Auskunft): Die unterhaltsberechtigte Tochter Beate bittet ihren Vater um Auskunft über seine Einkünfte (Nettogehalt, Zulagen, Prämien usw.) während der letzten zwölf Monate, um aus diesen Beträgen einen monatlichen Durchschnitt zu ermitteln. Es besteht nach § 1605 BGB eine Auskunftspflicht. Der Wahrheitsgehalt der Auskunft kann auf Antrag durch eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft verstärkt werden. Falschauskünfte können unter Umständen eine falsche uneidliche Aussage (§ 153 Strafgesetzbuch!) und/oder einen strafbaren Prozessbetrug (§ 263 I StGB) darstellen!
2. Stufe (Zahlungsverlangen): Aus der Auskunft ergibt sich die Zahlungspflicht, welche nunmehr anhand von Unterhalts-Tabellen durch die Feststellung der Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) und dem Unterhaltsbedarf (§ 1602 BGB) ermittelt wird.