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Namens-Recht

Der Name macht`s...

wer erinnert sich nicht an die Schule: "B" kam zuerst und "Z" kam zuletzt. Viele Selbständige möchten im Branchenbuch gern an erster Stelle stehen und die Möglichkeit, adelig zu werden, hat schon viele Herren der Schöpfung bewegt, ihren Namen - und sogar ihre Schulden - aufzu-geben.


Manchmal hilft auch ein Doppelname!

Wenn Familien zusammenwachsen... 


Zwölf Vornamen und die Selbstidentifikation

Eltern können grundsätzlich frei über die Vornamen ihres Kindes entscheiden. Sie sind allerdings verpflichtet, das Kindeswohl zu beachten. Dieses Kindeswohl ist verletzt, wenn die Eltern ihrem Kind zwölf Vornamen geben und damit die Selbstidentifikation des Kindes gefährden. Mit dieser Begründung hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht angenommen.
BVerfG, Beschluss vom 28.1.2004 - 1 BvR 994/98


Übertragung des angeheirateten Namens

Frau Büttner hat mit der Eheschliessung den Namen Goldmann angenommen. Nach 5 Jahren wird die Ehe geschieden. Die geschiedene Frau Goldmann, geb. Büttner, fasst nach drei Jahren wieder Mut und will Herrn Müller heiraten. Da ihnen der Name Müller zu eintönig vorkommt, entscheiden sich die zukünftigen Eheleute Goldmann/Müller für den Namen Goldmann. Dies erbost den Ex-Namensspender Goldmann, der sich dagegen wehrt, dass sein guter Name nun von diesem Herrn Müller in der neuen Ehe getragen werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden dass ein „angeheirateter Name“ in einer späteren Ehe auch von den „neu eingeheirateten Partner“ getragen werden darf, wenn sich die Eheleute der nachfolgenden Ehe hierauf einigen. Insofern bedarf § 1355 Abs. 2 BGB einer Korrektur, die der Gesetzgeber bis zum 31.3.2005 an das Grundgesetz anzupassen hat.
BVerfG, Urteil vom 18.2.2004 – 1 BvR 193/97