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Sonstiges

Lebensgemeinschaft und Immobilie

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen. Insofern haben sie bereits mit dem Ausschluß der Aufhebung eine Regelung getroffen.
BGH, Urteil - II ZR 63/02 -