Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch Ehevertrag § 1408 I BGB
Tod des Ehegatten, wenn der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 III BGB)
Berechnung des Zugewinns
Ehemann
Ehefrau
End-Vermögen
150.000 Euro
70.000 Euro
Anfangs-Vermögen (Schulden werden mit O berechnet)
45.000 Euro
20.000 Euro
Zugewinn
105.000 Euro
50.000 Euro
Ausgleichs-Pflicht
Unbilligkeit beim Ausgleich
Es kann ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Ausgleichspflichtige in der Vergangenheit eine Unterhaltsüberzahlung von über 35.000 Euro geleistet hat und selbst eine ungewöhnlich sparsame Lebensführung aufweist. Die erheblichen Überzahlungen sind daher bei der Bemessung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. OLG Köln, Urt. v. 26.8.1997 – 4 UF 164/96
Der höhere Zugewinn durch einen günstigen Hauskauf mit der Freundin kurz vor der Scheidung kommt dem ausgleichsberechtigen Ehegatten nicht zugute, da ein Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt OLG Celle, Urt. v. 7.4.1992 – 18 UF 245