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Wesen der Zugewinn-Gemeinschaft


Entstehung des Ausgleichsanspruchs

Ehescheidung
Aufhebung der Ehe
Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch Ehevertrag § 1408 I BGB
Tod des Ehegatten, wenn der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 III BGB)

Berechnung des Zugewinns

  Ehemann Ehefrau
End-Vermögen 150.000 Euro 70.000 Euro
Anfangs-Vermögen (Schulden werden mit O berechnet) 45.000 Euro 20.000 Euro
Zugewinn 105.000 Euro 50.000 Euro
Ausgleichs-Pflicht    

Unbilligkeit beim Ausgleich

Es kann ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Ausgleichspflichtige in der Vergangenheit eine Unterhaltsüberzahlung von über 35.000 Euro geleistet hat und selbst eine ungewöhnlich sparsame Lebensführung aufweist. Die erheblichen Überzahlungen sind daher bei der Bemessung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
OLG Köln, Urt. v. 26.8.1997 – 4 UF 164/96


Der höhere Zugewinn durch einen günstigen Hauskauf mit der Freundin kurz vor der Scheidung kommt dem ausgleichsberechtigen Ehegatten nicht zugute, da ein Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt
OLG Celle, Urt. v. 7.4.1992 – 18 UF 245