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Exkurs: Schenkungen

Rückforderungsrecht in der Not

Bei Schenkungen hat der Schenker nach § 528 BGB grundsätzlich ein Rückforderungsrecht hinsichtlich des verschenkten Gegenstandes, wenn der Not gerät und der geschenkten Gegenstand oder entsprechende Wertersatz noch beim Beschenkten vorhanden ist. Der Rückforderungsanspruch des Schenkers ist zeitlich auf 10 Jahre begrenzt. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll der Schenker für den Fall der Not angemessen abgesichert werden.
Musterfall:
Der Rentner R hat seinen beiden Kindern Otto und Lieselotte vor sechs Jahren jeweils einen Betrag von 30.000 Euro geschenkt. Der Sohn Otto verwendet die geschenkten 30.000 Euro für den Erwerb einer Eigentumswohnung, während die Tochter Lieselotte den gesamten Betrag von 30.000 Euro für eine Weltreise verwendet.
Nunmehr wird der Rentner ein Schwerst-Pflegefall, sodass die monatliche Rente von 1900 Euro die monatlichen Kosten des Pflegeheims von 2700 Euro nicht abdeckt. Rentner R ist auf die Hilfe des zuständigen Sozialamts angewiesen, das den monatlichen Differenzbetrag von 800 Euro leistet und damit den eingetretenen Notfall unterstützt.
Der Schenker hat nach § 528 BGB aufgrund der eingetretenen Notlage einen Rückforderungsanspruch gegen die beschenkten Personen. Aufgrund der Vorleistungen des Sozialamts ist dieser Rückforderungsanspruch in Höhe der geleisteten Zahlungen auf der Sozialamt übergegangen. Das Sozialamt wird nunmehr prüfen, ob die Rückforderungsansprüche gegenüber dem beschenkten Personen durchgesetzt werden können. Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Wert der Schenkung beim Sohn als Gebäudeteil (Ersatz) noch vorhanden ist, während die beschenkten Tochter den gesamten Schenkungsbetrag auf einer Weltreise verbraucht hat. Folglich wird das Sozialamt nur dem beschenkten Sohn auf Rückzahlung in Anspruch nehmen. Die beschenkte Tochter ist um die Schenkung „entreichert“ und muss keinen Betrag zurückzahlen.
Der Bundesgerichtshof hat sogar entschieden, dass im Falle einer zweiten Schenkung von dem Beschenkten an eine dritte Person auch diese im Falle der Not des Schenkers zwar nicht zur Herausgabe der Schenkung, sondern zum Wertersatz verpflichtet ist.
BGH, Urt. vom 10.2.2004 – X ZR 117/02