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Unterhaltsschuldner muß notfalls die Verbraucherinsolvenz wählen Kindesunterhalt hat Vorrang. Einem verschuldeten Unterhaltspflichtigten ist es nicht zuzumuten, sich weiter zu verschulden.. Allerdings muß er auch geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschuldung zu beenden. Hierzu gehört auch das Anhalten der Verschuldung und die Restsschuldbefreiung durch Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Bundesgerichtshof bejahte daher eine Obliegenheit zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, falls nicht ausnahmsweise gravierende Argumente dagegen sprechen würden. BGH, Urteil vom 24.2.2005 – XII 114/03
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