Das Familiengericht hat auf Antrag eines Elternteil des die Sorgerechterklärung des anderen Elternteil zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge besser dem Kindeswohl dient. Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung werden Fälle geregelt, in denen nicht miteinander verheirateter Eltern längerer Zeit in einer gemeinsamen Wohnung die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998, dem Tag des Inkrafttretens der Kindschaftsrechtsreform getrennt haben. Diese gesetzliche Regelung beruht auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß dem Beschluss vom 29.1.2003 – 1 BvL 20/99.
Besseres Umgangsrecht für den leiblichen Vater
Am 30. April 2004 ist in Befolgung des Beschlusses des BVerfG vom 9.4.2003 – 1 BvR 1493/96 und 1724/91 nunmehr der gesetzliche Umgang von Bezugspersonen eines Kindes geändert worden. Nunmehr kann der leibliche Vater eines Kindes die gesetzliche Vaterschaft nach dem geltenden Abstammungsrecht anfechten, wenn zwischen dem gesetzlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Verbindung besteht oder bestanden hat. Im Falle der erfolgreichen Anfechtung wird zugleich die leibliche Vaterschaft des anfechtenden Klägers festgestellt. Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung erhält der tatsächlichen Vater des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn diese Umgang dem Wohl des Kindes dient. BGBl. I 2004 S. 598