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Die Hausratsverordnung ist auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar. Die Hausratsverordnung betrifft ausweislich § 12 Hausratsverordnung nur Ehegatten und ist auf nicht eheliche Lebensgemeinschaft auf Grund der fehlenden Gleichwertigkeit nicht anwendbar. OLG Hamm, Beschl. vom 11.4.2005 – 4 WF 86/05
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