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Hausrat

Keine Gleichwertigkeit: Ehe - Lebensgemeinschaft

Die Hausratsverordnung ist auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar.
Die Hausratsverordnung betrifft ausweislich § 12 Hausratsverordnung nur Ehegatten und ist auf nicht eheliche Lebensgemeinschaft auf Grund der fehlenden Gleichwertigkeit nicht anwendbar.
OLG Hamm, Beschl. vom 11.4.2005 – 4 WF 86/05