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Sinn und Zweck

Betreuung nur bei Erforderlichkeit!

Eine psychische Erkrankung erfordert keine Betreuerbestellung.
Ist eine Person (hier Rechtsanwalt) trotz psychischer Erkrankung in der Lage, durch Beauftragung und Bevollmächtigung die Besorgung eigener Angelegenheiten wahrzunehmen, ist ihr selbst dann kein Betreuer zu bestellen, wenn die betroffene Person dieses selbst beantragt hat. Der im Betreuungsrecht geltende Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet die Vermeidung unnötiger Betreuung.
OLG München, Beschluss vom 6.4.2005 -33 Wx 032/05