Aufgrund der Persönlichkeitszerstörung war Harald Juhnkes Ehefrau durch das Amtsgericht Frankfurt/Oder zu dessen Betreuerin bestellt worden. Aufgrund umfassenden Schilderungen in ihrem Buch „In guten und schlechten Zeiten“ bestellte das Amtsgericht zur Wahrung der Persönlichkeits-Rechte einen Berliner Anwalt als Betreuer mit der Begründung: „Menschen in hilfloser Lage haben ein Recht darauf, daß ihr Ansehen in der Öffentlichkeit gewahrt wird.“
Künstliche Ernährung auf Verlangen zu beenden!
Das in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt die betroffene Verlangen des Betreuers hinsichtlich der Einstellung einer künstlichen Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten ist vom Heimträger zu beachten und kann nicht durch einen Heimvertrag abbedungen werden. Anm.: Der Prozess hatte sich infolge des Todes des Patienten erledigt, so dass eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO erging.) BGH, Beschl. v. 8.6.2005 – XII ZR 177/03