Pflichtteil - die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Pflichtteil bei Schenkung und Stiftung
In Ergänzung zu dem " Stiftungs-Urteil“ hinsichtlich der Stiftung für die Dresdner Frauenkirche hat der Bundesgerichtshof entschieden, das endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden als pflichteils-ergänzungspflichtige Schenkungen i. S. der §§ 2325, 2329 BGB zu behandeln sind. BGH, Urteil vom 10.12.2003 – IV ZR 249/02
Auskunft des Erben
Auskunft des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten bedarf (k)einer Unterschrift. Ein Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich auskunftspflichtig. Die Auskunft wird in der Regel mittels eines Nachlass-Bestands-Verzeichnisses erstellt und sollte tunlichst vom Erben unterschrieben werden. Während im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg auch eine Auskunftserteilung ohne Unterschrift des Erben über den Anwalt vermittelt werden kann, vertreten das OLG Köln und das OLG München die Auffassung, daß der Erbe das Bestandsverzeichnis zu unterschreiben habe. OLG Nürnberg, Urt. v. 25.2.2005 – 5 U 3721/04