In der Regel besitzt der Erbe ein Eigen-Vermögen, das durch die Erbschaft (Nachlass-Vermögen) vermehrt wird. Die Gläubiger des Erblassers verlieren einen Schuldner und wenden sich deshalb an den oder die Erben.
Vermengung der Vermögensmassen
Der Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung schützt zunächst die Gläubiger, da diese die Vermischung des Eigenvermögens und des Nachlass-Vermögens nicht kontrollieren können. Deshalb haften die Erben zunächst unbeschränkt.
Beschränkung der Erben-Haftung
Beispiel: Erbe E erhält ein Sparbuch über 3400 Euro sowie ein Auto im Wert von 4500 Euro, alsao zusammen Werte von 7900 Euro. Nach einem halben Jahr meldet sich ein Gläubiger des Verstorbenen und weist eine berechtigte Forderung von 10.000 Euro nach, die von dem Erben als Rechtsnachfolger bezahlt werden soll.
Muß Erbe E mehr bezahlen, als er bekommen hat?
Nach dem Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung: ja, aber..
nur bis zur Begrenzung der Bereicherung (§ 1973 BGB): hier 7900 Euro Nachlass-Vermögen mittels
Feststellung des Nachlasses und Nachweis (Erbschaftsverzeichnis)
bei größerem Vermögen Nachlass-Verwaltung oder Nachlass-Insolvenz
oder hier: mangels nennenswerter Masse: Dürftigkeits-Einrede
+ Herausgabe des Erlangten - hier 7900 Euro
Die Dürftigkeits-Einrede muß man sich ggf. im Erben-Prozess vorbehalten, um sie in der Vollstreckung des Gläubigers geltend machen zu können.