Es gab einmal ein wohlhabendes Architekten-Ehepaar (Vermögen ca. 1000.000 Euro) mit dem wohlbehüteten Sohn S. Eines Tages fragte S seinen Vater, ob er ihm für eine tolle Geschäfts-Idee 50.000 Euro schenken könne. Der Vater wurde wütend und riet seinem Sohn, selbst eigenes Geld durch harte Arbeit zu verdienen. Da wurde der Sohn wütend und erschlug seinen Vater. Danach erschlug der Sohn seine Mutter. Der Sohn (24) stellte sich einige Tage später der Polizei und wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Erb-Fall 1: Der des Mordes verurteilte Sohn wurde als einziger Abkömmling zunächst Allein-Erbe. Denn Strafrecht und Erbrecht sind zweierlei Dinge. Die väterliche Großmutter VM und die mütterliche Großmutter MM waren anfechtungsberechtigt und der Mörder S wurde als erbunwürdig be-funden. An seiner Stelle wurden die beiden Großmütter jeweils hälftig zu Erben erklärt. Erb-Fall 2: Während S im Gefängnis seine lange Haftstrafe verbüßte, verstarb die Großmutter mütterlicherseits MM infolge eines natürlichen Todes. Wer wurde Erbe? Es gab nur den Sohn S, der nun im Gefängnis als Alleinerbe seiner Großmutter die ungeschmälerte Hälfte erben durfte. Seiner Großmutter hatte er nichts getan. In diesem Fall war er deshalb auch nicht erbunwürdig.
Verzeihung - Sterbehilfe
Nach dem Gesetz ist ein Erbe unwürdig, wenn er den Erblasser getötet hat und für schuldig befunden wird. Der Erbunwürdige wird zu-nächst zwar Erbe. Und zwar bis zur rechtskräftigen Anfechtung durch weitere in Betracht kommende Erben.Im Einzel-Fall kann eine Nachlass-Pflegschaft angeordnet werden. Die Erb-Unwürdigkeit entfällt mit dem Verzeihen. Ein solcher Fall kann beim Sterbehilfe-Verlangen des Erblassers vorliegen. Dieser kann nach dem Ableben nicht verzeihen. Ausschlaggebend ist im Falle der Auslegung jedoch der mutmaßliche Wille des Erben.